PQS (Archiv)

PQS - Präqualifizierungsstelle (Archiv von 2011)

Im Rahmen des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetzes ist die kassenrechtliche Zulassung, und damit auch die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer, in einem Zulassungsverfahren auf Landesebene ab dem 1.4.2007 abgeschafft worden.

 

Neufassung des § 126 SGB V Absatz 1

Durch die Neufassung des § 126 SGB V Absatz 1 dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet vor Vertragsabschluss oder Abgabe des Hilfsmittels die Eignung und damit die Einhaltung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 SGB V durch den Leistungserbringer zu überprüfen. Die Anforderungen an die Eignung des Leistungserbringers, bezüglich der fachlichen Befähigung sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung, wurden durch die Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 18.10.2010 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene neu geregelt.

Für Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, galt die Eignung bzw. die Einhaltung der Anforderungen bis zum 30. Juni 2010 als erfüllt. Ab dem 1.1.2011 sind die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowohl bei den individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen als auch bei den Präqualifizierungsverfahren anzuwenden.

Während der Aufbauphase des Präqualifizierungsverfahrens wird aufgrund der Empfehlung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf einzelne Eignungsnachweise der Leistungserbringer verzichtet, sofern diese über eine Zulassung nach § 126 SGB V alter Fassung gültig bis 31.3.2007 oder eine Abgabeberechtigung (ausgestellt ab dem 1.4.2007) verfügen, und sich diese in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen haben.

Die Präqualifizierung soll die individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen ersetzen und somit zu einer Verwaltungsvereinfachung für Leistungserbringer und Krankenkassen führen. Eine Eignungsprüfung in jedem konkreten Vergabe- bzw. Vertragsverfahren wird also durch eine erfolgreiche Präqualifizierung entbehrlich.

Die Präqualifizierung wird mittlerweile von den Leistungserbringern als Vertragsbestandteil in den meisten Hilfsmittelverträgen der Krankenkassen gefordert. Somit kann auf Dauer nur der Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkassen werden oder bleiben, der über eine gültige Präqualifizierungsbestätigung verfügt.

Die Präqualifizierung wird durch die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen‘ ernannten Präqualifizierungsstellen durchgeführt. Nach erfolgreich absolviertem Präqualifizierungsverfahren des Leistungserbringers, wird eine Präqualifizierungsbestätigung ausgestellt, die von allen Krankenkassen anerkannt wird. Die Gültigkeitsdauer ist auf fünf Jahre befristet.

Die zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen an die fachliche Leitung, sowie die organisatorischen und sachlichen Bedingungen der Leistungserbringer, werden durch den Kriterienkatalog der Empfehlungen für die jeweiligen Versorgungsteilbereiche und Produktgruppen-, untergruppen-, arten des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs.2 Satz 2SGB XI geregelt.

Sofern die zu erfüllenden Anforderungen lt. dem Kriterienkatalog durch den Zusatz „Details können versorgungs- und auftragsbezogen in den Verträgen geregelt werden“ können die Krankenkassen weitergehende Anforderungen in den jeweiligen Hilfsmittelverträgen nach § 127 SBG V, die über die Präqualifizierung hinausgehen, an den Leistungserbringer stellen.

Aufgrund der Vielzahl verschiedenartiger Qualitätssicherungssysteme wurde auf eine abschließende Regelung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen verzichtet und in den Verantwortungsbereich der Vertragspartner verlagert. Die Anforderungen an die Fortbildung der fachlichen Leitung und der Mitarbeiter, die mit den jeweiligen Versorgungen betraut sind, werden im Verlauf des Jahres 2011 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sukzessive geregelt werden.

Häufige Fragen

1. Um welche Vereinbarung handelt es sich?

Es handelt sich um die "Vereinbarung gem. § 126 Absatz 1 a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern", die Sie hier downloaden können: Download Vereinbarung.

2. Wer hat die Vereinbarung unterschrieben?

Folgende Organisationen haben die Vereinbarung unterschrieben:

  • Arbeitsgemeinschaft Orthopädieschuhtechnik, Düsseldorf und München
  • Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel für Behinderte e. V., Hamm
  • Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR, Mainz
  • Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Dortmund
  • Bundesverband der Rehabilitationslehrer!-lehrerinnen für Blinde und Sehbehinderte e. V., Leipzig
  • Bundesverband der Zweithaar-Einzelhändler und zertifizierter Zweithaarpraxen e. V., Albstadt-Laufen
  • Bundesverband Medizintechnologie e. V., Berlin
  • Deutscher Apothekerverband, Berlin
  • Deutsche Blindenführhundschulen e. V., Waldkirchen
  • Deutsche Ocularistische Gesellschaft (DOG) e. V., Köln
  • Deutscher Bundesverband der Epithetiker e.V., Hamburg
  • Fachvereinigung Medizin Produkte e. V., Köln
  • SPECTARIS, Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und me¬chatronische Technologien e. V., Berlin
  • Verband CPM Therapie e. V., Dortmund
  • Zentralverband der Augenoptiker, Bundesinnungsverband, Düsseldorf
  • Zentralverband Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik, Hannover

Bei den Organisationen handelt es sich um die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene im Sinne des § 126 Abs. la Satz 3 SGB V.

3. Welche Leistungserbringer sind geeignet?

Damit die entsprechenden individuellen Eignungsprüfungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V jeder einzelnen Krankenkasse vor Vertragsabschluss vermieden werden können, wurde durch das GKV-OrgWG die Rechtsgrundlage für eine Präqualifizierung der Leistungserbringer ge¬schaffen. Bis zum 30. Juni 2010 gelten grundsätzlich alle Leistungserbringer, die am 31. März 2007 zur Versorgung zugelassen waren, als geeignet, um Vertragspartner der Krankenkassen zu werden.

Sofern ein Leistungserbringer kein Präqualifizierungsverfahren absolviert, hat er die Eignung in jedem Einzelfall gegenüber der vertragsschließenden Krankenkasse vor Vertragsabschluss oder vor Vertragsbeitritt nachzuweisen. Eine Eignungsprüfung in jedem konkreten Vergabever¬fahren bzw. Vertragsverfahren wird also durch eine erfolgreiche Präqualifizierung entbehrlich, da diese abschließend durch das Präqualifizierungsverfahren geregelt ist.

Weiter gehende, auftragsbezogene Kriterien sind Bestandteil der Verträge nach § 127 SGB V. Ein Leistungserbringer kann nur dann Vertragspartner der Krankenkasse werden, wenn er auch diese Anforderungen erfüllt.