FAQ zur Präqualifizierung

Präqualifizierung – Häufig gestellte Fragen

Die häufigsten Fragen an uns, haben wir in unseren FAQs zusammengefasst. Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir informieren Sie gern.


Die gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung mit Hilfsmitteln herangezogenen Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker o. ä. zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in der Lage sind (§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nur solche Leistungserbringer können überhaupt Vertragspartner der Krankenkassen sein. Den Nachweis der Eignung erbringen die Leistungserbringer im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens gegenüber einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle.

Die Präqualifizierung erfolgt auf Antrag. Das Präqualifizierungsverfahren ist für den Leistungserbringer kostenpflichtig. Leistungserbringer stellen den Antrag bei einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle und durchlaufen ein Präqualifizierungsverfahren. Wichtig ist, dass die Erfüllung der Anforderungen für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte bzw. Filiale sowie für jedes Tochterunternehmen nachzuweisen ist, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Filialen kann dies in einem Präqualifizierungsverfahren geschehen.

Präqualifizierungsbestätigungen sind maximal 5 Jahre gültig. Anschließend ist ein neues Präqualifizierungsverfahren erforderlich, wobei die Anforderungen an die Leistungserbringer erneut vollumfänglich nachgewiesen werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1a SGB V und DIN EN ISO/IEC 17065 sind zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung während des Präqualifizierungszeitraums Überwachungsmaßnahmen erforderlich, in denen Sie als Leistungserbringer die erforderlichen Nachweise erbringen müssen.

Für die Preisgestaltung Ihrer Leistungen sind die Präqualifizierungsstellen verantwortlich. Die Kosten einer Präqualifizierung variieren nach Anzahl der Versorgungsbereiche oder Anzahl der Betriebsstätten.
Die Gebührenordnung der DIZert finden Sie bei unseren Downloads.

Innerhalb einer Woche informieren Präqualifizierungsstellen wie die DIZert den GKV-Spitzenverband über ausgestellte, zurückgezogene und verweigerte Präqualifizierungsbestätigungen. Die Daten werden dabei im XML-Format an eine PQ-Datenbank des GKV-Spitzenverbandes übermittelt, auf welche die gesetzlichen Krankenkassen Zugriff haben. Der Versand Ihres Zertifikates an alle gesetzlichen Krankenkassen ist dadurch nicht mehr notwendig.

Der GKV-Spitzenverband hat nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen Kriterienkatalog entwickelt, welcher Empfehlungen gibt zu den Eignungskriterien der Leistungserbringer sowie deren Nachweis. Im Kriterienkatalog ist die Aufzählung der beruflichen Qualifikation des fachlichen Leiters für die notwendige Sachkenntnis nicht abschließend. Die Anforderungen können auch bei anderen berufstechnisch anerkannten Qualifikationen erfüllt sein.
Anzunehmen ist eine gleichwertige Qualifikation, wenn Sie der im Kriterienkatalog aufgeführten Qualifikation in inhaltlichen und zeitlichen Umfang entspricht. Im Einzelfall muss dies nachgewiesen werden anhand von Ausbildungsordnungen, Nachweise über die Dauer und Inhalte der Fort- und Weiterbildungen sowie Tätigkeitsnachweise.

Das Gewerbezentralregister ist eine Art polizeiliches Führungszeugnis für Gewerbe. Hier werden u.a. Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen, Gewerbeuntersagungen sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße eingetragen. Falls ein Eintrag im Gewerbezentralregister vorhanden sein sollte, steht dieser nur dann einer Präqualifizierung entgegen, wenn der Tatbestand die ausreichende, zweckmäßig und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln berührt.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht älter als drei Monate sein.

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann bei natürlichen Personen bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes beantragt werden. Juristischen Personen steht die Gewerbebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung der Betriebsstätte zur Beantragung zur Verfügung.

In den Versorgungsbereichen der Scope 1 bis 5 sind zur erstmaligen Feststellung, ob die sachlichen und räumlichen Anforderungen erfüllt werden, Betriebsbegehungen mit Inventarprüfung erforderlich. Dies gilt bei Bezug von neuen oder anderen Räumlichkeiten, bei maßgeblichen Änderungen der räumlichen Verhältnisse sowie auch bei Inhaberwechsel. Aufgrund der überarbeiteten Anforderungen sind für alle Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung einer gültigen Präqualifizierung Überwachungen notwendig. Innerhalb der 5 Jahre müssen zwei Überwachungen mit Betriebsbegehung durchgeführt werden.

Ja, hinzugekommene Versorgungsbereiche können Sie jederzeit ergänzen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ja, bei der Re-Präqualifizierung oder Folgepräqualifizierung müssen Sie alle Nachweise erneut vollumfänglich erbringen. Die Fotodokumentation muss Ihre aktuelle Geschäftsausstattung zeigen und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, um sicher zu stellen, dass keine Versorgungslücke entsteht.